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Interventionsstelle

Die Arbeit der Beratungsstelle als Interventionsstelle basiert auf dem Gewaltschutzgesetz und den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer. Das GewSchG trat im Jahre 2002 in Kraft. Es bietet Opfern von Häuslicher Gewalt zivilrechtlichen Schutz vor weiteren körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen. Die Betroffenen sind in Fällen Häuslicher Gewalt auf schnelle Hilfen angewiesen. Aus diesem Grunde sieht das GewSchG eine besondere Möglichkeit der Antragstellung im Eilverfahren vor. Die Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichts können dann noch am Tag der Antragstellung erlassen werden.

Pro-aktive Beratung nach einem Polizeieinsatz oder nach Erstattung einer Anzeige

Nach einem Polizeieinsatz bei häuslicher Gewalt oder nach Erstattung einer Anzeige kann, mit dem Einverständnis der betroffenen Frau die Weitergabe der Kontaktdaten an die Frauenberatungsstelle erfolgen und somit eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Angebot, einen Termin zu vereinbaren.

Mögliche Beratungsinhalte bei pro-aktiver Beratung:

  • Differenzierung der erlebten Gewaltformen
  • Gewaltschutzgesetz (Schutzanordnung, Wohnungszuweisung)
  • Erstellung eines Sicherheitsplanes
  • Strafanzeige
  • Rechtsfragen zu Trennnung/Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht
  • Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung (Unterhalt und ALG II)
  • Auswirkungen der häuslichen Gewalt auf die Kinder

Rechtliche Hilfe durch das Gewaltschutzgesetz

Das GewSchG bietet Opfern von Häuslicher Gewalt zivilrechtlichen Schutz vor weiteren körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen. Die Betroffenen sind in Fällen Häuslicher Gewalt auf schnelle Hilfen angewiesen. Aus diesem Grunde sieht das GewSchG eine besondere Möglichkeit der Antragstellung im Eilverfahren vor. Die Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichts können dann noch am Tag der Antragstellung erlassen werden.

Der § 1 GewSchG regelt den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Schutzanordnungen). Hier kann das Gericht die zur Abwendung weiterer Gewalt notwendigen Maßnahmen formulieren. Insbesondere zählt hierzu die Auferlegung von Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverboten.

Bei Verstoß gegen diesen Beschluss nach dem GewSchG kann zusätzlich bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet werden.

In § 2 regelt das GewSchG den gesetzlichen Anspruch für eine Zuweisung der Wohnung. Dies kann unabhängig vom Familienstand und den Eigentumsverhältnissen geschehen und ist in der Regel auf  6 Monate befristet.

06062 - 5646

Frauenhaus Erbach
Zuflucht • Beratung • Begleitung

06062 - 266874

Beratungs- und Interventionsstelle für Frauen in Gewalt- und Krisensituationen